Es ist in erster Linie auf diejenige Ordnung, die das öffentliche Recht für verwandte Fälle aufgestellt hat, zurückzugreifen. Erst beim Fehlen entsprechender Vorschriften ist die Verjährungsfrist nach allgemeinen Grundsätzen festzulegen (BGE 112 Ia 264). Im Sinne eines stufenweisen Vorgehens ist somit je nach dem, ob die Verjährung von kommunalen, kantonalen oder bundesrechtlichen Ansprüchen zur Beurteilung steht, von den Verwaltungsjustizbehörden zu prüfen, ob nicht ähnlich gelagerte öffentlich-rechtliche Vorschriften in verwandten kommunalen, kantonalen oder bundesrechtlichen Erlassen bestehen.