Gemäss konstanter bundesgerichtlicher Rechtsprechung können indessen öffentlich-rechtliche Forderungen auch ohne ausdrückliche gesetzliche Regelung der Verjährung unterliegen. Welche Grundsätze beim Fehlen ausdrücklicher Bestimmungen heranzuziehen sind, hat das Bundesgericht unter anderem im auch von der Beschwerdeführerin angerufenen BGE 112 Ia 260 ff. ausführlich dargelegt. Danach sind zunächst die gesetzlichen Fristenregelungen anderer Erlasse der gleichen bundesstaatlichen Ebene (Bund; Kanton; Gemeinde) für verwandte Ansprüche heranzuziehen. Es ist in erster Linie auf diejenige Ordnung, die das öffentliche Recht für verwandte Fälle aufgestellt hat, zurückzugreifen.