Die Beschwerdeführerin bestreitet weder ihre Verpflichtung zur Leistung von Ersatzbeiträgen als solche noch deren durch die Vorinstanzen festgelegte Höhe. Sie beruft sich einzig auf Verjährung bzw. Verwirkung. 4.a. Die Frage, ob und gegebenenfalls unter welchen Voraussetzungen der Anspruch auf Ersatzbeiträge gemäss Art. 2 Abs. 3 BMG verjährt oder verwirkt, hat der Bundesgesetzgeber weder im BMG noch in der BMV geregelt. Gemäss konstanter bundesgerichtlicher Rechtsprechung können indessen öffentlich-rechtliche Forderungen auch ohne ausdrückliche gesetzliche Regelung der Verjährung unterliegen.