2 Weisungen vorgeschriebenen Mindestgrösse (Art. 4 Abs. 2 BMV) zu erstellen. Der Ersatzbeitrag entspricht den Mehrkosten pro Schutzplatz, abzüglich der allfälligen Beiträge der öffentlichen Hand. Der Kanton legt für die verschiedenen Schutzraumgrössen die Mehrkosten pro Schutzplatz fest (Art. 6 Abs. 1 BMV). Der Ersatzbeitrag wird in aller Regel in der Baubewilligung festgesetzt und ist vor Baubeginn der Gemeinde zu entrichten (Art. 6 Abs. 4 BMV). 3. Die Beschwerdeführerin bestreitet weder ihre Verpflichtung zur Leistung von Ersatzbeiträgen als solche noch deren durch die Vorinstanzen festgelegte Höhe.