4 Abs. 1 BMV kann der Kanton in besonderen Fällen Ausnahmen von der Schutzraumpflicht anordnen. Der Hauseigentümer hat in diesem Fall für jeden nicht zu erstellenden Pflichtschutzplatz einen Ersatzbeitrag nach Art. 6 Abs. 1 BMV zu entrichten oder einen Schutzraum in der in den technischen