Aus den Erwägungen: 2. Gemäss Art. 2 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 4. Oktober 1963 über die baulichen Massnahmen im Zivilschutz (Schutzbautengesetz [BMG], SR 520.2) haben Hauseigentümer in allen üblicherweise mit Kellergeschossen versehenen Neubauten und wesentlichen Anbauten Schutzräume zu erstellen. Die Anzahl der zu errichtenden Schutzraumplätze wird in Art. 3 Abs. 1 der Verordnung vom 27. November 1978 über die baulichen Massnahmen im Zivilschutz (Schutzbautenverordnung [BMV], SR 520.21) detailliert aufgelistet. Gemäss Art. 2 Abs. 3 BMG in Verbindung mit Art. 4 Abs. 1 BMV kann der Kanton in besonderen Fällen Ausnahmen von der Schutzraumpflicht anordnen.