1 - Festlegung einer gesetzlich nicht geregelten Verjährungsfrist im öffentlichen Recht anhand analoger Tatbestände. Die Verjährungsfrist für Ersatzbeiträge wird auf zehn Jahre festgelegt (E. 4 und 5). - Verwirkungsfristen sind nur dann anzunehmen, wenn die Auslegung deutlich ergibt, dass der Gesetzgeber solche schaffen wollte. Für die Annahme einer Verwirkungsfrist bleibt im vorliegenden Fall kein Raum (E. 5b). - Anforderungen an die Unterbrechungshandlungen (E. 6 und 7). - Eine absolute Verjährungsfrist oder eine Verwirkungsfrist existieren beim Ersatzbeitrag für das Nichterstellen von Schutzraumplätzen nicht (E. 8).