{"Signatur": "CH_VB_023", "Spider": "CH_VB", "Datum": "2002-05-24", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_023_JAAC-67-117--_2002-05-24.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150005816.pdf?ID=150005816", "Checksum": "56e52e2ea3bd496a94c48cd815fdacd0"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["JAAC 67.117 \r"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Rekurskommission für Zivilschutzangelegenheiten 24.05.2002 JAAC 67.117 \r"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission de recours en matière de protection civile 24.05.2002 JAAC 67.117 \r"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione di ricorso in materia di protezione civile   24.05.2002 JAAC 67.117 \r"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Rekurskommission für Zivilschutzangelegenheiten"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission de recours en matière de protection civile"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione di ricorso in materia di protezione civile  "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Commission fédérale de recours en matière de protection civile, jusqu'à 2006"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:23:31", "Checksum": "421a7318b7722fdd6da5fc3d9ec4b444", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Rekurskommission für Zivilschutzangelegenheiten 24.05.2002 JAAC 67.117 \r\n\n 5\naufgehoben wurde. Die zweite Beitragsverfügung vom 14. Mai 2001 erfolgte\nindessen ebenfalls innerhalb der neuen zehnjährigen Verjährungsfrist\nund ist ohne Zweifel durch konkrete Verfügung der Beitragshöhe als\nneuerliche Unterbrechungshandlung zu qualifizieren. Hält man sich an\ndie bisherige Praxis des Bundesgerichts, so wurde am 14. Mai 2001 mittels\nBeitragsverfügung wiederum eine Verjährungsfrist von zehn Jahren ausgelöst.\n8. Konsequent zu Ende gedacht folgt aus dem Gesagten, dass der Staat\nErsatzbeiträge gestützt auf Art. 2 Abs. 3 BMG grundsätzlich auch nach\nJahrzehnten noch einfordern kann, wenn er nur jeweils rechtzeitig die\nVerjährung unterbricht. Das Verfahren kann sich dadurch auf Zeiträume\nausdehnen, die in Konflikt geraten mit den Grundsätzen der Rechtssicherheit\nund des Rechtsfriedens. Jedes Rechtsverhältnis muss irgendwann verbindlich\nund definitiv festgelegt sein. Es fragt sich daher ernsthaft, ob nicht im Sinne\neiner absoluten Verjährung bzw. Verwirkung das Recht auf Bezug von\nErsatzbeiträgen nach einer gewissen Zeit endgültig untergehen soll. Die\nFrage stellt sich gerade auch im vorliegenden Fall, wo zwischen Erteilung\nder rechtskräftigen Baubewilligung am 19. November 1984 und der Verfügung\nder Ersatzbeiträge am 14. Mai 2001 nicht weniger 16½ Jahre verstrichen sind.\nb. Im Bereich der direkten Bundessteuer, welcher mit den vorliegend\nzu beurteilenden Rechtsfragen am ehesten vergleichbar ist\n(Veranlagungsverfahren und Bezugsverfahren), hat der Gesetzgeber sowohl\nim Bundesgesetz vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer\n(DBG, SR 642.11), in Kraft seit dem 1. Januar 1995, wie auch im Bundesgesetz\nvom 14. Dezember 1990 über die Harmonisierung der direkten Steuern der\nKantone und Gemeinden (StHG, SR 642.14), in Kraft seit dem 1. Januar 1993,\nabsolute Verjährungsfristen und damit Verwirkungsfristen von 15 Jahren\n(Veranlagung) bzw. zehn Jahren (Bezug) eingeführt (Art. 120 Abs. 1 und 4 DBG,\nArt. 121 Abs. 1 und 3 DBG, Art. 47 Abs. 2 StHG). In einem gewissen Gegensatz\ndazu hält das Bundesgericht aber daran fest, dass immer dann, wenn ein\nErlass eine absolute Verjährungsfrist bzw. Verwirkungsfrist nicht vorsieht,\nnicht auf eine zu füllende Gesetzeslücke zu schliessen, sondern von einem\nqualifizierten Schweigen auszugehen ist mit der Folge, dass eine absolute\nVerjährungsfrist bzw. Verwirkungsfrist nicht existiert. Die Verjährungsfristen\nan sich, so das Bundesgericht, böten dem Steuerpflichtigen in aller Regel,\nabgesehen von einem treuwidrigen Verzögern nötiger Amtshandlungen,\ngenügend Schutz gegen ein unerträglich langes Verfahren (BGE 126 II 1 ff.,\nBGE 126 II 49 ff.). In Beachtung dieser Rechtsprechung darf keinesfalls gesagt\nwerden, bezüglich der Ersatzbeiträge gemäss Art. 2 Abs. 3 BMG bestehe eine\nabsolute Verjährungsfrist bzw. Verwirkungsfrist von 15 Jahren ab Erteilung\nder Baubewilligung. Damit bestätigt sich, dass die verfahrensgegenständliche\nForderung weder verjährt noch verwirkt ist.\nc. Wollte man - entgegen dem soeben Ausgeführten - einer absoluten\nVerjährung das Wort reden, so müsste die vom Bundesgericht für\nErsatzbeitragsforderungen der vorliegenden Art im bereits erwähnten\nParallelfall (ZBl 1996, S. 475) vergleichsweise herangezogene Regelung der\nForstgesetzgebung, die von einer absoluten Verjährungsfrist von 30 Jahren\nausgeht, gelten. Ebenfalls 30 Jahre betrüge die absolute Verjährungsfrist,\nwenn man analogerweise - aus dem Bereich des Baurechts - die Befugnis der\n\n6\nBehörden, den Abbruch einer widerrechtlich erstellten Baute zu verlangen,\nheranzieht (vgl. BGE 107 Ia 122 ff., unter Bezugnahme auf den das Forstrecht\nbetreffenden BGE 105 Ib 265 ff.).\n9. Zusammenfassend ergibt sich, dass die Verjährungsfrist für Forderungen\nder vorliegenden Art zehn Jahre beträgt. Diese zehnjährige Verjährungsfrist\nist rechtzeitig unterbrochen worden und hat neu zu laufen begonnen. Die\nzweite Laufzeit ist noch nicht abgelaufen. Eine absolute Verjährungsfrist für\nForderungen der vorliegenden Art ist dem Gesetz nicht zu entnehmen. Selbst\nwenn man eine solche annehmen wollte, würde sie 30 Jahre betragen. Auch\ndiesfalls wäre die absolute Verjährung noch nicht eingetreten. Damit ergibt\nsich, dass die Beschwerde als unbegründet, abzuweisen ist.\n\n7\nSchweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften\nArchives fédérales suisses, Publications officielles numérisées\nArchivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali\n\nJAAC 67.117 - Auszug aus einem Entscheid der Rekurskommission für\nZivilschutzangelegenheiten vom 24. Mai 2002. Die dagegen erhobene\nVerwaltungsgerichtsbeschwerde wurde vom Bundesgericht am 6. Dezember 2002\nabgewiesen [2A.319/2002]\n\nIn Verwaltungspraxis der Bundesbehörden\nDans Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération\nIn Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione\n\nJahr 2003\nAnnée\nAnno\n\nBand 67\nVolume\nVolume\n\nSeite ---\nPage\nPagina\n\nRef. No 150 005 816\n\nDas Dokument wurde durch das Schweizerische Bundesarchiv und die Bundeskanzlei konvertiert.\nLe document a été digitalisé par les Archives Fédérales Suisses et la Chancellerie fédérale.\nIl documento è stato convertito dall'Archivio federale svizzero e della Cancelleria federale.\n"}