{"Signatur": "CH_VB_023", "Spider": "CH_VB", "Datum": "2002-05-24", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_023_JAAC-67-117--_2002-05-24.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150005816.pdf?ID=150005816", "Checksum": "56e52e2ea3bd496a94c48cd815fdacd0"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["JAAC 67.117 \r"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Rekurskommission für Zivilschutzangelegenheiten 24.05.2002 JAAC 67.117 \r"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission de recours en matière de protection civile 24.05.2002 JAAC 67.117 \r"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione di ricorso in materia di protezione civile   24.05.2002 JAAC 67.117 \r"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Rekurskommission für Zivilschutzangelegenheiten"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission de recours en matière de protection civile"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione di ricorso in materia di protezione civile  "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Commission fédérale de recours en matière de protection civile, jusqu'à 2006"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:23:31", "Checksum": "421a7318b7722fdd6da5fc3d9ec4b444", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Rekurskommission für Zivilschutzangelegenheiten 24.05.2002 JAAC 67.117 \r\n\n 4\nMahnung, ferner die Zustellung eines Steuerformulars und erst recht\njede behördliche Einforderungshandlung, wobei mit Bezug auf letztere\nnicht nur die unmittelbar auf die Erfüllung des öffentlich-rechtlichen\nAnspruchs hinzielenden Massnahmen wie Betreibungshandlungen und\nSicherstellungsverfügungen gemeint sind, sondern jede amtliche Handlung in\neinem Verwaltungs- oder Verwaltungsstreitverfahren, das der Festlegung des\nöffentlich-rechtlichen Anspruches in irgend einer Weise dient (Gadola, a.a.O.,\nS. 54).\nb. An dieser Praxis hat das Bundesgericht auch in neuester Zeit festgehalten.\nZu Recht verweist die Beschwerdeführerin auf die weitgehende Parallelität\nder vorliegenden Fragestellung mit der Steuergesetzgebung, wo zwischen\neiner Veranlagungsverjährung und einer Bezugsverjährung unterschieden\nwird. Dieser Gedanke der Vergleichbarkeit findet sich immer wieder in\nder bundesgerichtlichen Rechtsprechung, denn in gleicher Weise, wie die\nErsatzbeiträge nach Art. 2 Abs. 3 BMG mittels Verfügung festgelegt werden\nmüssen, sind auch die direkten Bundessteuern zunächst verfügungsweise\nzu veranlagen, bevor sie in einem zweiten Schritt bezogen werden können.\nIn diesem Zusammenhang hat das Bundesgericht ausgeführt, unter den\nBegriff der verjährungsunterbrechenden Einforderungshandlungen würden\nnicht nur die eigentlichen Steuerbezugshandlungen fallen, sondern auch\nalle auf Feststellung des Steueranspruches gerichteten Amtshandlungen,\ndie dem Steuerpflichtigen zur Kenntnis gebracht würden. Aus Gründen der\nRechtssicherheit und der Transparenz erscheine es sogar als gerechtfertigt,\nden Begriff der Einforderungshandlung so weit zu fassen, dass er auch\nMitteilungen einschliessen könne, die zwar das Veranlagungsverfahren nicht\nkonkret weiterführten, aber dem Bürger den Willen der Behörden kund täten,\nweiterhin auf die Realisierung der Steuerforderung hinzuarbeiten (BGE 126 II\n1 ff., insbesondere S. 3 und 6).\nc. Im Protokollauszug der Zivilschutzstelle X. vom 19. November 1993\nbzw. in der Schutzraumkontrolle vom 9. November 1993 ist zweifellos\neine solche Unterbrechungshandlung zu sehen. Zwar ist festzuhalten,\ndass der Protokollauszug an den Ehemann und heutigen Rechtsvertreter\nder Beschwerdeführerin adressiert war und sich damit an den falschen\nPassivlegitimierten richtete. Aus dem Protokollauszug geht indessen deutlich\nhervor und ist nicht bestritten, dass die Beschwerdeführerin am 9. November\n1993 anlässlich der Schutzraumkontrolle persönlich anwesend war und\npersönlich auf die Möglichkeit hingewiesen wurde, den Schutzraum mit\nder Bezahlung des Ersatzbeitrages von Fr. 16’250.- aufzulösen. Damit wurde\nnicht nur das «Veranlagungsverfahren» einen Schritt weitergeführt, sondern\nder Beschwerdeführerin auch unmissverständlich kund getan, dass die\nBehörden nach Wahl der Beschwerdeführerin entweder auf die gesetzmässige\nErrichtung der Schutzräume oder aber auf die Realisierung der Ersatzbeiträge\nhinarbeiteten. Demzufolge begann anlässlich der Schutzraumkontrolle vom\n9. November 1993 eine neue zehnjährige Verjährungsfrist zu laufen, die bis\nheute und darüber hinaus andauert, weshalb der staatliche Anspruch auf\nLeistung der Ersatzbeiträge schon aus diesem Grund nicht verjährt ist.\n7. Die Beitragsverfügung vom 23. Juli 1999 erfolgte zweifellos innerhalb der\nam 9. November 1993 neu eröffneten Verjährungsfrist, sie kann indessen\nnicht als Unterbrechungshandlung angesehen werden, weil sie nachträglich\nmit Entscheid des Staatsrats des Kantons X. vom 4. April 2001 wieder\n\n"}