{"Signatur": "CH_VB_023", "Spider": "CH_VB", "Datum": "2002-05-24", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_023_JAAC-67-117--_2002-05-24.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150005816.pdf?ID=150005816", "Checksum": "56e52e2ea3bd496a94c48cd815fdacd0"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["JAAC 67.117 \r"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Rekurskommission für Zivilschutzangelegenheiten 24.05.2002 JAAC 67.117 \r"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission de recours en matière de protection civile 24.05.2002 JAAC 67.117 \r"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione di ricorso in materia di protezione civile   24.05.2002 JAAC 67.117 \r"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Rekurskommission für Zivilschutzangelegenheiten"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission de recours en matière de protection civile"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione di ricorso in materia di protezione civile  "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Commission fédérale de recours en matière de protection civile, jusqu'à 2006"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:23:31", "Checksum": "421a7318b7722fdd6da5fc3d9ec4b444", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Rekurskommission für Zivilschutzangelegenheiten 24.05.2002 JAAC 67.117 \r\n\n 3\nder Ersatzbeiträge angestellt. Es hat deren Qualifikation als Vorzugslast,\nErsatzabgabe und Sondersteuer näher geprüft, die Frage der Rechtsnatur\naber am Ende offen gelassen (BGE 112 Ib 367). In einem späteren Entscheid\naus dem Jahr 1995 hat sich das Bundesgericht mit der Frage nach den\nVerjährungsvorschriften in analogen Tatbeständen der Bundesgesetzgebung\nauseinandergesetzt. Es ist zum Schluss gekommen, solche analogen\nTatbestände fänden sich im Bundesrecht keine. Am ehesten mit den\nErsatzbeiträgen vergleichbar erscheine der Fall, dass bei Erteilung einer\nRodungsbewilligung anstelle der Leistung von Realersatz ausnahmsweise\neine Ersatzabgabe erhoben werde, doch lasse das Bundesgesetz vom\n4. Oktober 1991 über den Wald (WaG, SR 921.0) die Frage offen, wie lange\neine solche Abgabe erhoben werden könne. Ohne nähere Begründung\ngelangte das Bundesgericht zum Schluss, dass die allfällige Verjährung\ndes Rechtes zur Erhebung von Ersatzbeiträgen jedenfalls nicht vor Ablauf\nvon zehn Jahren seit Erteilung der Baubewilligung bzw. seit Baubeginn\neintreten könne (Entscheid des Bundesgerichts vom 9. Oktober 1995, in:\nSchweizerisches Zentralblatt für Staats- und Verwaltungsrecht [ZBl] 97/1996,\nS. 475 f.). Die Rekurskommission für Zivilschutzangelegenheiten ist in ihrem\nEntscheid vom 19. Januar 1996 (ZSA 5/95 i.S. X. ungefähr Kt. GR) dieser\nAuffassung hinsichtlich der Verjährung von Ersatzbeiträgen, wie sie hier\nzur Diskussion stehen, ausdrücklich gefolgt. Bereits im Entscheid vom 27. Juni\n1989 (Auto P. AG) sprach sich die Rekurskommission für die zehnjährige\nVerjährungsfrist aus. Es besteht kein Anlass, von dieser Rechtsprechung\nabzuweichen, wenngleich man sich fragen könnte, ob es nicht sachlich\nnäherliegende Tatbestände gäbe, als die Ersatzabgaben bei Erteilung einer\nRodungsbewilligung anstelle von Wiederaufforstung. Zu denken wäre z. B.\nan die Verjährung von Schadenersatzansprüchen im Zivilschutzrecht (Art. 63\ndes Bundesgesetzes vom 17. Juni 1994 über den Zivilschutz [ZSG], SR 520.1)\noder an die Ersatzabgaben im Bundesgesetz vom 12. Juni 1959 über den\nWehrpflichtersatz (WPEG, SR 661; Art. 35 WPEG).\nb. Es ergibt sich für den vorliegenden Fall, dass frühestens mit Erteilung der\ndefinitiven Baubewilligung für die Schutzraumbauten am 19. November 1984\neine zehnjährige Verjährungsfrist zu laufen begann. Für die Annahme einer\nVerwirkungsfrist, wie sie von der Beschwerdeführerin behauptet wird, bleibt\nangesichts der angeführten bundesgerichtlichen Rechtsprechung kein Raum.\nOhnehin werden Verwirkungsfristen in aller Regel nur dann angenommen,\nwenn die Auslegung des anzuwendenden Rechtserlasses deutlich ergibt, dass\nder Gesetzgeber in concreto tatsächlich eine Verwirkungsfrist schaffen wollte\n(Gadola, a.a.O., S. 57). Dafür finden sich jedoch weder im BMG noch in der BMV\nAnhaltspunkte.\n6.a. Zu prüfen ist deshalb, ob die mit Erteilung der definitiven Baubewilligung\nam 19. November 1984 ausgelöste zehnjährige Verjährungsfrist\nunterbrochen wurde. Während es im Privatrecht zur Unterbrechung\nder Verjährung qualifizierter Rechtshandlungen bedarf (Art. 135 OR),\nbestehen dazu im öffentlichen Recht nach der konstanten Rechtsprechung\ndes Bundesgerichts wesentlich erleichterte Möglichkeiten. So wird\ngrundsätzlich im Verwaltungsrecht die Verjährung durch jede Handlung\nunterbrochen, mit welcher der Anspruch in geeigneter Form geltend\ngemacht wird. Verjährungsunterbrechend wirken deshalb schon die\nblosse Mitteilung einer Forderung oder die Zusendung einer formellen\n\n"}