{"Signatur": "CH_VB_023", "Spider": "CH_VB", "Datum": "2002-05-24", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_023_JAAC-67-117--_2002-05-24.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150005816.pdf?ID=150005816", "Checksum": "56e52e2ea3bd496a94c48cd815fdacd0"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["JAAC 67.117 \r"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Rekurskommission für Zivilschutzangelegenheiten 24.05.2002 JAAC 67.117 \r"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission de recours en matière de protection civile 24.05.2002 JAAC 67.117 \r"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione di ricorso in materia di protezione civile   24.05.2002 JAAC 67.117 \r"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Rekurskommission für Zivilschutzangelegenheiten"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission de recours en matière de protection civile"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione di ricorso in materia di protezione civile  "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Commission fédérale de recours en matière de protection civile, jusqu'à 2006"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:23:31", "Checksum": "421a7318b7722fdd6da5fc3d9ec4b444", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Rekurskommission für Zivilschutzangelegenheiten 24.05.2002 JAAC 67.117 \r\n\n 2\nWeisungen vorgeschriebenen Mindestgrösse (Art. 4 Abs. 2 BMV) zu erstellen.\nDer Ersatzbeitrag entspricht den Mehrkosten pro Schutzplatz, abzüglich\nder allfälligen Beiträge der öffentlichen Hand. Der Kanton legt für die\nverschiedenen Schutzraumgrössen die Mehrkosten pro Schutzplatz fest (Art. 6\nAbs. 1 BMV). Der Ersatzbeitrag wird in aller Regel in der Baubewilligung\nfestgesetzt und ist vor Baubeginn der Gemeinde zu entrichten (Art. 6 Abs. 4\nBMV).\n3. Die Beschwerdeführerin bestreitet weder ihre Verpflichtung zur Leistung\nvon Ersatzbeiträgen als solche noch deren durch die Vorinstanzen festgelegte\nHöhe. Sie beruft sich einzig auf Verjährung bzw. Verwirkung.\n4.a. Die Frage, ob und gegebenenfalls unter welchen Voraussetzungen\nder Anspruch auf Ersatzbeiträge gemäss Art. 2 Abs. 3 BMG verjährt oder\nverwirkt, hat der Bundesgesetzgeber weder im BMG noch in der BMV geregelt.\nGemäss konstanter bundesgerichtlicher Rechtsprechung können indessen\nöffentlich-rechtliche Forderungen auch ohne ausdrückliche gesetzliche\nRegelung der Verjährung unterliegen. Welche Grundsätze beim Fehlen\nausdrücklicher Bestimmungen heranzuziehen sind, hat das Bundesgericht\nunter anderem im auch von der Beschwerdeführerin angerufenen BGE\n112 Ia 260 ff. ausführlich dargelegt. Danach sind zunächst die gesetzlichen\nFristenregelungen anderer Erlasse der gleichen bundesstaatlichen Ebene\n(Bund; Kanton; Gemeinde) für verwandte Ansprüche heranzuziehen.\nEs ist in erster Linie auf diejenige Ordnung, die das öffentliche Recht\nfür verwandte Fälle aufgestellt hat, zurückzugreifen. Erst beim Fehlen\nentsprechender Vorschriften ist die Verjährungsfrist nach allgemeinen\nGrundsätzen festzulegen (BGE 112 Ia 264). Im Sinne eines stufenweisen\nVorgehens ist somit je nach dem, ob die Verjährung von kommunalen,\nkantonalen oder bundesrechtlichen Ansprüchen zur Beurteilung steht,\nvon den Verwaltungsjustizbehörden zu prüfen, ob nicht ähnlich gelagerte\nöffentlich-rechtliche Vorschriften in verwandten kommunalen, kantonalen\noder bundesrechtlichen Erlassen bestehen. Erst wenn dies nicht der Fall ist,\nwird die Verjährungsfrist nach allgemeinen Grundsätzen festgelegt (Attilio\nR. Gadola, Verjährung und Verwirkung im öffentlichen Recht, in: Allgemeine\nJuristische Praxis [AJP] 1/1995, S. 49).\nb. Bei der Pflicht zur Zahlung von Ersatzbeiträgen handelt es sich\noffensichtlich um eine solche des Bundesrechts. Analoge Regelungen müssen\ndeshalb im Bundesrecht gesucht werden. Vor diesem Hintergrund irrt die\nBeschwerdeführerin, wenn sie sich unter Hinweis auf BGE 112 Ia 260 ff. auf\neine angebliche Verwirkungsfrist des kantonalen Rechts berufen will. Ihre\nÜberlegung hätte zur Folge, dass je nach kantonaler Ausführungsgesetzgebung\nder staatliche Anspruch auf Leistung von Ersatzbeiträgen von Kanton zu\nKanton unterschiedlichen Verjährungsfristen unterliegen würde. Das kann\nnicht sein. Auch das Bundesprivatrecht regelt das Institut der Verjährung für\nalle Forderungen, die sich aus ihm ableiten, für die ganze Schweiz einheitlich\n(Art. 127 ff. des Schweizerischen Obligationenrechts vom 30. März 1911 [OR],\nSR 220). Nichts anderes kann im öffentlichen Recht des Bundes gelten.\n5.a. Das Bundesgericht hat sich, soweit ersichtlich, mit der Frage\nder Verjährung bzw. Verwirkung des staatlichen Anspruches auf\nLeistung von Ersatzbeiträgen nach Art. 2 Abs. 3 BMG erst zweimal näher\nauseinandergesetzt. In BGE 112 Ib 358 ff. hat es Überlegungen zur Rechtsnatur\n\n"}