Funktionseinstufung in eine Lohnklasse. Zuständigkeit und Prüfungsbefugnis der Rekurskommission des Bundesgerichts. Art. 81 PVBger. - Die Verfügung des Generalsekretärs des Bundesgerichts, mit der die Einstufung der Funktion eines Mitarbeiters bestätigt wird, kann bei der internen Rekurskommission angefochten werden (E. 1.1). - Bei der Überprüfung auferlegt sich die Rekurskommission in diesem Fall eine gewisse Zurückhaltung; sie nimmt keine eigene Funktionsbewertung vor, sondern beschränkt sich darauf, den Entscheid auf Rechtsverletzungen und pflichtwidrige Ermessensausübung zu prüfen (E. 3).