vgl. auch BGE 104 IV 132 E. 3c). Die beschuldigte Stiftung verkennt, dass es im hier in Frage stehenden Verwaltungsstrafverfahren keineswegs nur um die Frage ihrer Steuerpflicht in der Schweiz geht. Im Mittelpunkt steht vielmehr die ihr zur Last gelegte Steuerwiderhandlung sowie ihre Mitwirkung an Steuerwiderhandlungen Dritter. Dass zu diesem Zweck auch die Beschuldigte betreffende Bankunterlagen über die wirtschaftlich Berechtigten an den Heften, Konten oder Depots der beschuldigen Gesuchsgegnerin mindestens zum Teil geeignet sein können, als Beweismittel zu dienen, kann jedenfalls nicht von vornherein ausgeschlossen werden.