Die durch die D Bank der Gesuchstellerin versiegelt eingereichten Bankdokumente betreffen gemäss Übermittlungsschreiben vom 12. August 1999 die «einverlangten Bankunterlagen». Verlangt wurden ausschliesslich Unterlagen, die die (beschuldigte) Stiftung C betreffen. Die Gesuchsgegnerinnen stellen zu Recht nicht in Frage, dass sich damit unter den beschlagnahmten Papieren vermutlich auch solche befinden, die geeignet sein könnten, hinsichtlich der in Frage stehenden Steuerwiderhandlungen der Stiftung als Beweismittel zu dienen. Es liegt denn auch auf der Hand, dass dies der Fall ist. c. Das Bankgeheimnis gehört nicht zu den Geheimnissen, die bei einer Durchsuchung gemäss Art.