4 Untersuchung unerheblich erweisen, steht deshalb der Beschlagnahme nicht entgegen und berührt insbesondere nicht deren Rechtmässigkeit, sondern liegt vielmehr in der Natur dieser Zwangsmassnahme. Durch die Beschlagnahme bzw. die Prüfung der beschlagnahmten Papiere können der untersuchenden Behörde durchaus auch andere, nicht die Strafuntersuchung betreffende und damit an sich unter das Bankgeheimnis fallende Umstände bekannt werden. Ein solcher Nachteil gehört zur Natur der Sache und ist daher unvermeidlich.