dabei genügt ein durch tatsächliche Anhaltspunkte objektiv begründeter Anfangsverdacht gegenüber dem Inhaber der beschlagnahmten Gegenstände und Vermögenswerte oder gegenüber Dritten, der es nach der Erfahrung als möglich erscheinen lässt, dass eine strafbare Handlung vorliegt. b. In ihrem Urteil vom 11. November 1998 hat die Anklagekammer erkannt, es bestehe der hinreichende Verdacht, A und die Stiftungen B und C hätten sowohl Steuerwiderhandlungen begangen als auch bei Steuerwiderhandlungen Dritter mitgewirkt (E. 4 des erwähnten Urteils). Die Gesuchsgegnerinnen bringen nichts vor, das diesen Verdacht beseitigen würde.