3 Durchsuchung Einsprache, so werden die Papiere versiegelt und verwahrt, und es entscheidet die Anklagekammer des Bundesgerichts über die Zulässigkeit der Durchsuchung (Art. 50 Abs. 3 VStrR). 2. Die Anklagekammer des Bundesgerichts hat nur zu entscheiden, ob die Entsiegelung und Durchsuchung der beschlagnahmten Akten zulässig sei. Ob sich die Beschuldigten einer strafbaren Handlung schuldig gemacht haben, kann hier nicht geprüft werden (vgl. BGE 106 IV 417 E. 3). Dies betrifft auch die grundsätzliche Frage, ob die beschuldigten Stiftungen - auf Grund ihrer tatsächlichen Verwaltung (Art.