Gemäss Art. 191 f. DBG richtet sich das Verfahren für besondere Untersuchungsmassnahmen bei schweren Steuerwiderhandlungen (fortgesetzte Hinterziehung grosser Steuerbeträge und Steuervergehen) nach den Art. 19-50 VStrR. b. Gemäss Art. 46 Abs. 1 Bst. a VStrR, auf welchen sich der Durchsuchungsbefehl stützt, sind vom untersuchenden Beamten Gegenstände mit Beschlag zu belegen, die als Beweismittel von Bedeutung sein können. c. Werden Papiere beschlagnahmt, so ist dem Inhaber derselben wenn immer möglich Gelegenheit zu geben, sich vor der Durchsuchung über ihren Inhalt auszusprechen. Erhebt er wie im vorliegenden Fall gegen die