Der gegen die D Bank gerichtete Durchsuchungsbefehl wurde hinfällig, da die Bank die verlangten Bankunterlagen am 12. August 1999 versiegelt der Eidgenössischen Steuerverwaltung zustellte. C. Mit Gesuch vom 10. August 1999 beantragt die Eidgenössische Steuerverwaltung der Anklagekammer des Bundesgerichts die Entsiegelung der am 24. Juni 1999 von der D Bank erhaltenen Akten und deren Durchsuchung durch die Abteilung Besondere Steueruntersuchungen zu bewilligen. Die Stiftung C, beantragt, das Gesuch abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei und es sich nicht als gegenstandslos erweise. Die D Bank beantragt, das Gesuch abzuweisen. Die Anklagekammer zieht in Erwägung: 1.a. Gemäss Art.