Beide Stiftungen lehnten es ab, die entsprechenden Dokumente herauszugeben. Der Direktor der Eidgenössischen Steuerverwaltung erliess deshalb am 15. Juni 1999 einen Durchsuchungsbefehl an die in Frage stehenden Banken und verfügte die Beschlagnahme eines Verzeichnisses aller Hefte, Konten und anderen Beziehungen, welche die Banken für die Beschuldigten als Vertragspartner oder wirtschaftlich Berechtigte vom 1. Januar 1989 bis 31. Dezember1998 geführt hätten; für alle Hefte, Konten oder Depots auf dem Verzeichnis müsse hervorgehen, wer der wirtschaftlich Berechtigte sei oder gewesen sei.