amministrativo non concede alle banche alcun diritto particolare al segreto (consid. 4.c). Zusammenfassung des Sachverhalts: A. Am 23. Mai 1997 beauftragte der Vorsteher des Eidgenössischen Finanzdepartementes gestützt auf Art. 190 des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer (DBG, SR 642.11) die Eidgenössische Steuerverwaltung, wegen des Verdachts der schweren Steuerwiderhandlung gegen die X AG, die Y SA, deren Organe und Funktionäre sowie gegebenenfalls deren vertragliche Vertreter im Steuerverfahren eine Untersuchung durchzuführen;