Besondere Steueruntersuchungen. Entsiegelungsgesuch an die Anklagekammer des Bundesgerichts. Bankgeheimnis (siehe auch den Kommentar der Abteilung besondere Steueruntersuchungen, VPB 67.86). Art. 190 ff. DBG. Art. 46 Abs. 1 Bst. a und Art. 50 VStrR. - Die Anklagekammer des Bundesgerichts hat nur zu entscheiden, ob die Entsiegelung und Durchsuchung der beschlagnahmten Akten zulässig sei. Ob sich die Beschuldigten einer strafbaren Handlung schuldig gemacht haben, kann hier nicht geprüft werden (E. 2). - Das Bankgeheimnis gehört nicht zu den Geheimnissen, die bei einer Durchsuchung gemäss Art.