{"Signatur": "CH_VB_022", "Spider": "CH_VB", "Datum": "1999-10-14", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_022_JAAC-67-85--_1999-10-14.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150006140.pdf?ID=150006140", "Checksum": "8275a63e4c6737b0654c15444e705f70"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["JAAC 67.85 \r"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Rekuskommission des Bundesgerichts 14.10.1999 JAAC 67.85 \r"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission de recours du Tribunal fédéral 14.10.1999 JAAC 67.85 \r"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione di ricorso del Tribunale federale 14.10.1999 JAAC 67.85 \r"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Rekuskommission des Bundesgerichts"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission de recours du Tribunal fédéral"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione di ricorso del Tribunale federale"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:25:59", "Checksum": "a8c1b334249db82f2c321a34d7fd5d7b", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Rekuskommission des Bundesgerichts 14.10.1999 JAAC 67.85 \r\n\n 4\nUntersuchung unerheblich erweisen, steht deshalb der Beschlagnahme nicht\nentgegen und berührt insbesondere nicht deren Rechtmässigkeit, sondern liegt\nvielmehr in der Natur dieser Zwangsmassnahme. Durch die Beschlagnahme\nbzw. die Prüfung der beschlagnahmten Papiere können der untersuchenden\nBehörde durchaus auch andere, nicht die Strafuntersuchung betreffende und\ndamit an sich unter das Bankgeheimnis fallende Umstände bekannt werden.\nEin solcher Nachteil gehört zur Natur der Sache und ist daher unvermeidlich.\nEntscheidend ist in diesem Zusammenhang, dass sowohl der untersuchende\nBeamte als auch die übrigen Organe der Strafjustiz dem Amtsgeheimnis\nunterliegen, welches nicht weniger weit geht als die entsprechenden Pflichten\nder Bank (vgl. BGE 119 IV 175 E. 3). Daher sind jene verlangten Unterlagen zu\nbeschlagnahmen und herauszugeben, bei denen ein Zusammenhang mit den\nerhobenen strafrechtlichen Vorwürfen nicht zum vornherein ausgeschlossen\nwerden kann.\nb. Die durch die D Bank der Gesuchstellerin versiegelt eingereichten\nBankdokumente betreffen gemäss Übermittlungsschreiben vom 12. August\n1999 die «einverlangten Bankunterlagen». Verlangt wurden ausschliesslich\nUnterlagen, die die (beschuldigte) Stiftung C betreffen.\nDie Gesuchsgegnerinnen stellen zu Recht nicht in Frage, dass sich damit unter\nden beschlagnahmten Papieren vermutlich auch solche befinden, die geeignet\nsein könnten, hinsichtlich der in Frage stehenden Steuerwiderhandlungen der\nStiftung als Beweismittel zu dienen. Es liegt denn auch auf der Hand, dass dies\nder Fall ist.\nc. Das Bankgeheimnis gehört nicht zu den Geheimnissen, die bei\neiner Durchsuchung gemäss Art. 50 VStrR zu wahren sind, denn\ndas Verwaltungsstrafrecht verleiht den Banken kein besonderes\nGeheimhaltungsrecht (BGE vom 5. März 1987 i.S. Eidgenössische\nSteuerverwaltung gegen S. und weitere Beteiligte, in: Archiv für\nSchweizerisches Abgaberecht [ASA] 56, 490 E. 1a). Der Informationspflicht\nder Bank kann indessen unter Umständen die gebotene Rücksichtnahme auf\ndie Rechte Dritter oder von Bankkunden, die in einem Strafverfahren nicht\nbeschuldigt sind, entgegenstehen (vgl. ASA 49 572 E. 2b; vgl. auch BGE 104 IV\n132 E. 3c).\nDie beschuldigte Stiftung verkennt, dass es im hier in Frage stehenden\nVerwaltungsstrafverfahren keineswegs nur um die Frage ihrer Steuerpflicht\nin der Schweiz geht. Im Mittelpunkt steht vielmehr die ihr zur Last gelegte\nSteuerwiderhandlung sowie ihre Mitwirkung an Steuerwiderhandlungen\nDritter. Dass zu diesem Zweck auch die Beschuldigte betreffende\nBankunterlagen über die wirtschaftlich Berechtigten an den Heften, Konten\noder Depots der beschuldigen Gesuchsgegnerin mindestens zum Teil geeignet\nsein können, als Beweismittel zu dienen, kann jedenfalls nicht von vornherein\nausgeschlossen werden.\n\n5\nIn diesem Zusammenhang ist auch zu beachten, dass im Bereich der direkten\nBundessteuer zahlreiche Dokumente im Hinblick auf die Steuerveranlagung\neine gewisse Bedeutung haben können; schon aus diesem Grund ist der\nKreis der Dokumente, die für die entsprechenden Strafuntersuchungen von\nBedeutung sein können, sehr weit zu ziehen.\nd. Sowohl die Organe der Bank, bei der die Herausgabe der Dokumente\nverlangt wurde, als auch die betroffene Stiftung können der Durchsuchung der\nentsiegelten Papiere beiwohnen. Anlässlich der Entsiegelung sind diejenigen\nPapiere auszuscheiden und den Inhabern unverzüglich zurückzugeben,\ndie mit dem Gegenstand der Strafuntersuchung inhaltlich oder zeitlich\noffensichtlich in keinem Zusammenhang stehen, d. h. keinen Bezug zu den\nhier in Frage stehenden und zu untersuchenden Steuerwiderhandlungen\nhaben. Erst die Entsiegelung und zumindest summarische Sichtung\nwird im vorliegenden Fall erlauben zu entscheiden, inwieweit dies unter\nBerücksichtigung der oben dargelegten Grundsätze der Fall ist. Sollten sich\nnach durchgeführter Entsiegelung und Sichtung der Papiere unter den\nParteien Differenzen darüber ergeben, welche konkreten Schriftstücke\nder endgültigen Beschlagnahme unterliegen, hätte die Gesuchstellerin\nunverzüglich eine neue (beschwerdefähige) Beschlagnahmeverfügung zu\nerlassen. Dadurch ist ausreichend gewährleistet, dass keine Beschlagnahme\nvon Papieren erfolgt, die durch den Untersuchungszweck nicht gedeckt wäre.\ne. Die beantragte Entsiegelung und Durchsuchung der Akten erweist sich\nunter den gegebenen Umständen auch als verhältnismässig.\n5. Das Gesuch ist aus diesen Gründen gutzuheissen, soweit es durch die\nteilweise Einwilligung der beschuldigten Stiftung - die auch gegenüber der\ngesuchsgegnerischen Bank gilt - nicht gegenstandslos geworden ist.\n(…)\n\n6\nSchweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften\nArchives fédérales suisses, Publications officielles numérisées\nArchivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali\n\nJAAC 67.85 - Urteil der Anklagekammer des Schweizerischen Bundesgerichts vom 14.\nOktober 1999 i.S. Eidgenössische Steuerverwaltung gegen Z., vgl. auch VPB 67.86\n\nIn Verwaltungspraxis der Bundesbehörden\nDans Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération\nIn Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione\n\nJahr 2003\nAnnée\nAnno\n\nBand 67\nVolume\nVolume\n\nSeite ---\nPage\nPagina\n\nRef. No 150 006 140\n\nDas Dokument wurde durch das Schweizerische Bundesarchiv und die Bundeskanzlei konvertiert.\nLe document a été digitalisé par les Archives Fédérales Suisses et la Chancellerie fédérale.\nIl documento è stato convertito dall'Archivio federale svizzero e della Cancelleria federale.\n"}