{"Signatur": "CH_VB_022", "Spider": "CH_VB", "Datum": "1999-10-14", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_022_JAAC-67-85--_1999-10-14.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150006140.pdf?ID=150006140", "Checksum": "8275a63e4c6737b0654c15444e705f70"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["JAAC 67.85 \r"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Rekuskommission des Bundesgerichts 14.10.1999 JAAC 67.85 \r"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission de recours du Tribunal fédéral 14.10.1999 JAAC 67.85 \r"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione di ricorso del Tribunale federale 14.10.1999 JAAC 67.85 \r"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Rekuskommission des Bundesgerichts"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission de recours du Tribunal fédéral"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione di ricorso del Tribunale federale"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:25:59", "Checksum": "a8c1b334249db82f2c321a34d7fd5d7b", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Rekuskommission des Bundesgerichts 14.10.1999 JAAC 67.85 \r\n\n 3\nDurchsuchung Einsprache, so werden die Papiere versiegelt und verwahrt,\nund es entscheidet die Anklagekammer des Bundesgerichts über die\nZulässigkeit der Durchsuchung (Art. 50 Abs. 3 VStrR).\n2. Die Anklagekammer des Bundesgerichts hat nur zu entscheiden, ob die\nEntsiegelung und Durchsuchung der beschlagnahmten Akten zulässig sei. Ob\nsich die Beschuldigten einer strafbaren Handlung schuldig gemacht haben,\nkann hier nicht geprüft werden (vgl. BGE 106 IV 417 E. 3). Dies betrifft auch\ndie grundsätzliche Frage, ob die beschuldigten Stiftungen - auf Grund ihrer\ntatsächlichen Verwaltung (Art. 50 DBG) - in der Schweiz steuerpflichtig seien\nund ob sie sich durch die Nichtdeklaration entsprechender Vermögen und\nEinkünfte strafbar gemacht haben; dies ist nicht im vorliegenden Verfahren,\nsondern im weiteren Verlauf des Verwaltungsstrafverfahrens durch die\nUntersuchungsorgane der Gesuchstellerin zu entscheiden.\n3.a. Voraussetzung für die Einleitung eines Verwaltungsstrafverfahrens\nwie für die Durchsuchung von Papieren ist zunächst ein hinreichender\nTatverdacht (BGE 106 IV 413 E. 4 mit Hinweis); dabei genügt ein durch\ntatsächliche Anhaltspunkte objektiv begründeter Anfangsverdacht gegenüber\ndem Inhaber der beschlagnahmten Gegenstände und Vermögenswerte oder\ngegenüber Dritten, der es nach der Erfahrung als möglich erscheinen lässt,\ndass eine strafbare Handlung vorliegt.\nb. In ihrem Urteil vom 11. November 1998 hat die Anklagekammer\nerkannt, es bestehe der hinreichende Verdacht, A und die Stiftungen\nB und C hätten sowohl Steuerwiderhandlungen begangen als auch bei\nSteuerwiderhandlungen Dritter mitgewirkt (E. 4 des erwähnten Urteils).\nDie Gesuchsgegnerinnen bringen nichts vor, das diesen Verdacht beseitigen\nwürde. Die Gesuchstellerin hat sich daher zu Recht darauf beschränkt, in\ndieser Hinsicht auf das erwähnte Urteil zu verweisen. Die beschuldigte\nStiftung bestreitet diesen ihr gegenüber bestehenden Verdacht einzig mit\ndem Hinweis auf ihre nicht gegebene Steuerpflicht in der Schweiz, die hier\nnicht zu prüfen ist.\nc. Die Beschuldigte bringt lediglich vor, gegen die an der Stiftung\nwirtschaftlich Berechtigten bestehe kein solcher Anfangsverdacht. Dieser\nUmstand steht einer Durchsuchung der versiegelten Papiere jedoch nicht\nentgegen (dazu unten).\nAuch die gesuchsgegnerische Bank macht geltend, eine Offenlegung der\nwirtschaftlichen Eigentümer der Stiftung komme auf Grund von Art. 47 des\nBundesgesetzes vom 8. November 1934 über die Banken und Sparkassen\n(BankG, SR 952.0) nicht in Frage, solange in keiner Weise dargelegt sei, dass\nsich das Steuerstrafverfahren auf diese Dritten beziehe.\n4.a. Papiere dürfen durchsucht werden, wenn anzunehmen ist, dass sich\nSchriften darunter befinden, die für die Untersuchung von Bedeutung sind\n(Art. 50 Abs. 1 VStrR). Die Zwangsmassnahme ist daher nicht auf Papiere\nbeschränkt, die für das Untersuchungsverfahren erheblich sind, da dies eine\ngenaue vorgängige Prüfung jedes einzelnen Schriftstücks verlangen würde. Es\nist oft unvermeidlich, dass auch Papiere beschlagnahmt und dann durchsucht\nwerden, die sich in der Folge als für die Untersuchung bedeutungslos\nerweisen (BGE 108 IV 75). Der Umstand, dass sich unter den beschlagnahmten\nPapieren auch solche befinden könnten, die sich im Nachhinein als für die\n\n"}