{"Signatur": "CH_VB_022", "Spider": "CH_VB", "Datum": "1999-10-14", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_022_JAAC-67-85--_1999-10-14.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150006140.pdf?ID=150006140", "Checksum": "8275a63e4c6737b0654c15444e705f70"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["JAAC 67.85 \r"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Rekuskommission des Bundesgerichts 14.10.1999 JAAC 67.85 \r"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission de recours du Tribunal fédéral 14.10.1999 JAAC 67.85 \r"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione di ricorso del Tribunale federale 14.10.1999 JAAC 67.85 \r"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Rekuskommission des Bundesgerichts"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission de recours du Tribunal fédéral"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione di ricorso del Tribunale federale"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:25:59", "Checksum": "a8c1b334249db82f2c321a34d7fd5d7b", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Rekuskommission des Bundesgerichts 14.10.1999 JAAC 67.85 \r\n\n 2\nEin Gesuch der Eidgenössischen Steuerverwaltung vom 10. August 1998, die\nEntsiegelung der beschlagnahmten und versiegelten Akten anzuordnen und\nderen Durchsuchung durch die Abteilung Besondere Steueruntersuchungen\n(BSU) zu gestatten, hiess die Anklagekammer des Bundesgerichts mit Urteil\nvom 11. November 1998 gut.\nB. Die Auswertung der beschlagnahmten Papiere ergab Bankverbindungen\nder Beschuldigten zu verschiedenen Banken in der Schweiz. Die Abteilung\nBesondere Steueruntersuchungen verlangte in der Folge am 9. März 1999\nvon A (als tatsächliche Verwaltung der Stiftungen C und B) die monatlichen\nAuszüge ab 1991 aller Bankkonten, die auf die Beschuldigten (A, Stiftung\nB und Stiftung C) lauten sowie die Jahresrechnungen der Stiftungen ab\nRechnungsjahr 1991. Beide Stiftungen lehnten es ab, die entsprechenden\nDokumente herauszugeben.\nDer Direktor der Eidgenössischen Steuerverwaltung erliess deshalb am\n15. Juni 1999 einen Durchsuchungsbefehl an die in Frage stehenden Banken\nund verfügte die Beschlagnahme eines Verzeichnisses aller Hefte, Konten\nund anderen Beziehungen, welche die Banken für die Beschuldigten als\nVertragspartner oder wirtschaftlich Berechtigte vom 1. Januar 1989 bis\n31. Dezember1998 geführt hätten; für alle Hefte, Konten oder Depots auf\ndem Verzeichnis müsse hervorgehen, wer der wirtschaftlich Berechtigte sei\noder gewesen sei. Zu beschlagnahmen seien auch Kopien aller Konto- und\nDepotauszüge inklusive Auszüge für steuerliche Zwecke, welche die Banken\nfür die Beschuldigten als Vertragspartner oder wirtschaftlich Berechtigte im\nselben Zeitraum geführt hätten.\nDer gegen die D Bank gerichtete Durchsuchungsbefehl wurde hinfällig, da\ndie Bank die verlangten Bankunterlagen am 12. August 1999 versiegelt der\nEidgenössischen Steuerverwaltung zustellte.\nC. Mit Gesuch vom 10. August 1999 beantragt die Eidgenössische\nSteuerverwaltung der Anklagekammer des Bundesgerichts die Entsiegelung\nder am 24. Juni 1999 von der D Bank erhaltenen Akten und deren\nDurchsuchung durch die Abteilung Besondere Steueruntersuchungen zu\nbewilligen.\nDie Stiftung C, beantragt, das Gesuch abzuweisen, soweit darauf einzutreten\nsei und es sich nicht als gegenstandslos erweise.\nDie D Bank beantragt, das Gesuch abzuweisen.\nDie Anklagekammer zieht in Erwägung:\n1.a. Gemäss Art. 191 f. DBG richtet sich das Verfahren für besondere\nUntersuchungsmassnahmen bei schweren Steuerwiderhandlungen\n(fortgesetzte Hinterziehung grosser Steuerbeträge und Steuervergehen) nach\nden Art. 19-50 VStrR.\nb. Gemäss Art. 46 Abs. 1 Bst. a VStrR, auf welchen sich der\nDurchsuchungsbefehl stützt, sind vom untersuchenden Beamten Gegenstände\nmit Beschlag zu belegen, die als Beweismittel von Bedeutung sein können.\nc. Werden Papiere beschlagnahmt, so ist dem Inhaber derselben wenn\nimmer möglich Gelegenheit zu geben, sich vor der Durchsuchung über\nihren Inhalt auszusprechen. Erhebt er wie im vorliegenden Fall gegen die\n\n"}