Die behauptete Veruntreuung durch B. stellt demgegenüber eine steuermindernde Tatsache dar, für die dem beweispflichtigen Beschwerdeführer der Nachweis misslungen ist. Unter diesen Umständen hätte es sich allenfalls sogar gerechtfertigt, die gesamte über das Y.-Bank-Konto zugeflossenen Gelder dem Beschwerdeführer persönlich zuzurechnen. f.-g. (…) 4. Zusammenfassend ergibt sich, dass auf die meisten der erhobenen Rügen nicht eingetreten werden kann. Im Übrigen erweisen sich diese offensichtlich als unbegründet. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind dem Beschwerdeführer die bundesgerichtlichen Kosten aufzuerlegen (Art. 156 Abs. 1 OG).