Da das Verwaltungsgericht implizit die Argumente des Beschwerdeführers bereits zurückgewiesen hat, kann insoweit von einem letztinstanzlichen Entscheid im Sinne von Art. 87 OG gesprochen werden. Hingegen erweist sich die Rüge als materiell unbegründet: Zwar ist dem Beschwerdeführer zuzustimmen, wenn er geltend macht, es sei kein Nachweis dafür erbracht worden, dass ihm die Hälfte der übriggebliebenen, d. h. nicht für Schwarzzahlungen verwendeten Eingänge auf dem Y.-Bank-Schwarzkonto zugekommen sei. Von einem strikten Nachweis spricht in diesem Zusammenhang indessen auch das Verwaltungsgericht nicht.