4 schuldig geblieben. Unter diesen Umständen verstösst es nicht gegen die Unschuldsvermutung anzunehmen, dass die betreffenden Beträge steuerlich als ihm persönlich zugeflossen gelten. c.-d. (…) e. Der Beschwerdeführer rügt ferner die Beweiswürdigung als willkürlich und als Verstoss gegen die Unschuldsvermutung, mit der das Verwaltungsgericht zur Annahme gelangte, dem Pflichtigen sei 1979 und 1980 die Hälfte der ab dem Y.-Bank-Konto bezogenen Gelder für private Zwecke zugeflossen. Da das Verwaltungsgericht implizit die Argumente des Beschwerdeführers bereits zurückgewiesen hat, kann insoweit von einem letztinstanzlichen Entscheid im Sinne von Art.