Die Regel, dass die Anklagebehörde alle für den Schuldspruch wesentlichen Tatsachen zu beweisen hat, kann - selbst wenn die Geltung von Art. 6 EMRK für das Nach- und Strafsteuerverfahren unterstellt würde - nicht bedeuten, dass die Steuerbehörden auch noch zu beweisen hätten, dass kein steuermindernder oder -aufhebender Tatbestand vorliegt. Ein derartiger negativer Beweis wäre nicht nur äusserst schwierig zu führen, sondern würde den Steuerdelinquenten gegenüber dem ehrlichen Steuerpflichtigen in ungerechtfertigter Weise begünstigen. Die vom Beschwerdeführer beim fraglichen Y.-Bank-Konto abgehobenen Beträge sind unzweifelhaft ihm persönlich zugeflossen.