Da das Verwaltungsgericht diese Rüge implizit zurückgewiesen hat, mithin ein Versehen des Verwaltungsgerichts ausgeschlossen erscheint, wäre nach der Rechtsprechung die Revision vorgängig zur staatsrechtlichen Beschwerde nicht zwingend vorgeschrieben (vgl. BGE 110 Ia 138 E. 2a). Indessen braucht darüber nicht entschieden zu werden, und auch die Frage, ob es sich bei der behaupteten Verletzung der Beweislastregel um ein unzulässiges neues (rechtliches) Vorbringen handelt, kann offen bleiben, da die Rüge materiell offensichtlich unbegründet ist. Die Steuerbehörde hat im Nach- und Strafsteuerverfahren nachzuweisen, dass bestimmte Einkünfte nicht versteuert worden sind.