Der Beschwerdeführer macht im weiteren geltend, die Vorinstanz wende die Beweislastregel des Art. 6 Abs. 2 EMRK falsch an, wenn sie vom Beschwerdeführer den Nachweis verlange, dass er die Bezüge für die Firma verwendet habe. Da das Verwaltungsgericht diese Rüge implizit zurückgewiesen hat, mithin ein Versehen des Verwaltungsgerichts ausgeschlossen erscheint, wäre nach der Rechtsprechung die Revision vorgängig zur staatsrechtlichen Beschwerde nicht zwingend vorgeschrieben (vgl. BGE 110 Ia 138 E. 2a).