3 Die Finanzdirektion des Kantons Zürich beantragt in ihrer Vernehmlassung, die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei. Nach ihrer Ansicht ist der angefochtene Entscheid insofern nicht letztinstanzlich im Sinne von Art. 87 bzw. Art. 86 Abs. 2 des Bundesrechtspflegegesetzes vom 16. Dezember 1943 (OG, SR 173.110), als bezüglich verschiedener Rügen dem Beschwerdeführer zunächst die Revision an das Verwaltungsgericht (im Sinne von § 108 Abs. 1 Bst. c des zürcherischen Steuergesetzes) offen gestanden wäre.