Gegen diesen Entscheid hat X. am 29. Januar 1990 staatsrechtliche Beschwerde eingereicht. Er verlangt die Aufhebung des angefochtenen Entscheides mit der Begründung, das Verfahren vor Verwaltungsgericht verletze Art. 6 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) und Art. 4 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 29. Mai 1874 (BV[17]) .