Ein Drittel der Bezüge sei als Geschäftsaufwand der X. AG («Lohnschwarzzahlungen») für die Steuerjahre 1979 und 1980 nachsteuermindernd zuzulassen und ebenfalls zur Hälfte auf den Pflichtigen zu verlegen. In subjektiver Hinsicht müsse eine vorsätzliche Steuerhinterziehung angenommen werden, und schliesslich wiege das Verschulden des Pflichtigen schwer. D. Das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich befand, die Nach- und Strafsteuerverfügung der Finanzdirektion erweise sich in allen Teilen als rechtsbeständig und hat den dagegen erhobenen Rekurs am 7. Dezember 1989 abgewiesen. E. Gegen diesen Entscheid hat X. am 29. Januar 1990 staatsrechtliche Beschwerde eingereicht.