Zu Recht habe ihm der Steuerkommissär schliesslich noch weitere von den Organen der Gesellschaft direkt einkassierte Bezüge anteilsmässig aufgerechnet. Betreffend deren Umfang lasse sich die vom Steuerkommissär vorgenommene hälftige Aufteilung durchaus vertreten, obwohl B. vom Konto bei der Y. Bank wesentlich höhere Geldbeträge abgehoben habe als der Pflichtige. Ein Drittel der Bezüge sei als Geschäftsaufwand der X. AG («Lohnschwarzzahlungen») für die Steuerjahre 1979 und 1980 nachsteuermindernd zuzulassen und ebenfalls zur Hälfte auf den Pflichtigen zu verlegen.