Anerkannt sei, dass der Pflichtige im Jahre 1978 Fr. 32’750.- und 1979 Fr. 15’000.- von jenem Schwarzkonto bezogen und über das gleiche Konto der Gesellschaft Geld für die Bezahlung seiner privaten Steuern erhalten habe. Ferner gebe er zu, die von der X. AG bezahlten Prämien an die Personalfürsorgestiftung für sich und seine Ehefrau nicht als Einkommen deklariert zu haben. Zu Recht habe ihm der Steuerkommissär schliesslich noch weitere von den Organen der Gesellschaft direkt einkassierte Bezüge anteilsmässig aufgerechnet.