X. staatliche Nachsteuern von Fr. 51’525.60 und staatliche Strafsteuern in gleicher Höhe. Sie stützte sich dabei auf den Revisionsbericht, wonach zweifelsfrei feststehe, dass der X. AG in den Geschäftsjahren 1978 und 1979 Einkünfte in Höhe von Fr. 382’631.- bzw. Fr. 607’183.55 über das erwähnte nicht deklarierte Konto bei der Y. Bank zugeflossen seien. Anerkannt sei, dass der Pflichtige im Jahre 1978 Fr. 32’750.- und 1979 Fr. 15’000.- von jenem Schwarzkonto bezogen und über das gleiche Konto der Gesellschaft Geld für die Bezahlung seiner privaten Steuern erhalten habe.