Am 2. Juni 1987 leitete der zuständige Steuerkommissär gegen X. ein Nachsteuerverfahren für die Steuerjahre 1977 bis 1980 ein. Das Kantonale Steueramt Zürich gab dem Pflichtigen Gelegenheit, zu dem in Aussicht genommenen Antrag an die Finanzdirektion auf Erhebung von Strafsteuern Stellung zu nehmen, wovon dieser am 21. März 1989 Gebrauch machte. Anschliessend führte es verschiedene Zeugeneinvernahmen durch und zog auch die Akten der Bezirksanwaltschaft Zürich bei. C. Mit Verfügung vom 3. Oktober 1989 auferlegte die Finanzdirektion des Kantons Zürich X. staatliche Nachsteuern von Fr. 51’525.60 und staatliche Strafsteuern in gleicher Höhe.