2 des Steuerbetruges aus und leitete auch gegen X. ein entsprechendes Strafverfahren ein. Beide Verfahren sind zur Zeit bei der Bezirksanwaltschaft Zürich hängig. Aufgrund einer Meldung des Kantonalen Steueramtes Zürich vom 6. November 1984 erhob die Eidgenössische Steuerverwaltung, Hauptabteilung Warenumsatzsteuer, von der als Grossistin eingetragenen X. AG für die Jahre 1979 bis 1981 Warenumsatz-Nachsteuern von Fr. 76’135.-. Während sie das Strafverfahren wegen Steuerhinterziehung mit Bezug auf X. einstellte, fällte sie gegenüber B. eine Busse von Fr. 90’000.- aus, die der Einzelrichter in Strafsachen des Bezirks Bülach auf Fr. 40’000.- herabsetzte.