1 steuermindernder oder -aufhebender Tatbestand vorliegt. Ein derartiger negativer Beweis wäre nicht nur äusserst schwierig zu führen, sondern würde den Steuerdelinquenten gegenüber dem ehrlichen Steuerpflichtigen in ungerechtfertigter Weise begünstigen (E. 3b). - Es liegt in der Natur der Sache, dass mangels anderweitiger Anhaltspunkte auch im Nach- und Strafsteuerverfahren auf Schätzungen abgestellt werden muss, wenn - wie hier - nachgewiesen ist, dass eine ungenügende Besteuerung erfolgt war (E. 3e).