{"Signatur": "CH_VB_022", "Spider": "CH_VB", "Datum": "1991-02-06", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_022_JAAC-67-84--_1991-02-06.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150006137.pdf?ID=150006137", "Checksum": "077666f1fed814dbcec8a9327f074615"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["JAAC 67.84 \r"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Rekuskommission des Bundesgerichts 06.02.1991 JAAC 67.84 \r"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission de recours du Tribunal fédéral 06.02.1991 JAAC 67.84 \r"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione di ricorso del Tribunale federale 06.02.1991 JAAC 67.84 \r"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Rekuskommission des Bundesgerichts"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission de recours du Tribunal fédéral"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione di ricorso del Tribunale federale"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:32:30", "Checksum": "46a73beffb446b2559afd1c0e7c33cb5", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Rekuskommission des Bundesgerichts 06.02.1991 JAAC 67.84 \r\n\n 4\nschuldig geblieben. Unter diesen Umständen verstösst es nicht gegen die\nUnschuldsvermutung anzunehmen, dass die betreffenden Beträge steuerlich\nals ihm persönlich zugeflossen gelten.\nc.-d. (…)\ne. Der Beschwerdeführer rügt ferner die Beweiswürdigung als willkürlich und\nals Verstoss gegen die Unschuldsvermutung, mit der das Verwaltungsgericht\nzur Annahme gelangte, dem Pflichtigen sei 1979 und 1980 die Hälfte der ab\ndem Y.-Bank-Konto bezogenen Gelder für private Zwecke zugeflossen.\nDa das Verwaltungsgericht implizit die Argumente des Beschwerdeführers\nbereits zurückgewiesen hat, kann insoweit von einem letztinstanzlichen\nEntscheid im Sinne von Art. 87 OG gesprochen werden. Hingegen erweist sich\ndie Rüge als materiell unbegründet:\nZwar ist dem Beschwerdeführer zuzustimmen, wenn er geltend macht,\nes sei kein Nachweis dafür erbracht worden, dass ihm die Hälfte der\nübriggebliebenen, d. h. nicht für Schwarzzahlungen verwendeten Eingänge\nauf dem Y.-Bank-Schwarzkonto zugekommen sei. Von einem strikten Nachweis\nspricht in diesem Zusammenhang indessen auch das Verwaltungsgericht nicht.\nEs handelt sich vielmehr um eine Schätzung, auf die sich die Steuerbehörden\nvorliegend stützen mussten, weil über die Verwendung der Schwarzgelder\nauf dem Y.-Bank-Konto keine brauchbaren Unterlagen vorhanden sind. Es\nliegt in der Natur der Sache, dass mangels anderweitiger Anhaltspunkte auch\nim Nach- und Strafsteuerverfahren auf Schätzungen abgestellt werden muss,\nwenn - wie hier - nachgewiesen ist, dass eine ungenügende Besteuerung erfolgt\nwar.\nWas der Beschwerdeführer gegen die Schätzung als solche vorbringt,\nberuht auf einer Verkennung der massgeblichen Beweislastregeln und\ndringt nicht durch. Dass dem Beschwerdeführer ein Teil der über das\nY.-Bank-Schwarzkonto eingegangenen Gelder zugeflossen ist, ergibt sich\ndem angefochtenen Entscheid zufolge durchaus nicht aus der Tatsache, dass\ngegenüber B. der Beweis der Veruntreuung misslungen ist, sondern aus seiner\nbeherrschenden Stellung innerhalb der X. AG. Die behauptete Veruntreuung\ndurch B. stellt demgegenüber eine steuermindernde Tatsache dar, für die\ndem beweispflichtigen Beschwerdeführer der Nachweis misslungen ist.\nUnter diesen Umständen hätte es sich allenfalls sogar gerechtfertigt, die\ngesamte über das Y.-Bank-Konto zugeflossenen Gelder dem Beschwerdeführer\npersönlich zuzurechnen.\nf.-g. (…)\n4. Zusammenfassend ergibt sich, dass auf die meisten der erhobenen\nRügen nicht eingetreten werden kann. Im Übrigen erweisen sich diese\noffensichtlich als unbegründet. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind dem\nBeschwerdeführer die bundesgerichtlichen Kosten aufzuerlegen (Art. 156\nAbs. 1 OG). Die staatsrechtliche Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf sie\neinzutreten ist.\n[17] Zu lesen auf der Internetseite des Bundesamtes für Justiz unter\nhttp://www.ofj.admin.ch/etc/medialib/data/staat_buerger/gesetzgebung/\nbundesverfassung.Par.0006.File.tmp/bv-alt-d.pdf\n\n5\n6\nSchweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften\nArchives fédérales suisses, Publications officielles numérisées\nArchivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali\n\nJAAC 67.84 - Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts, II. öffentlichrechtliche Abteilung,\nvom 6. Februar 1991, in Sachen X., Beschwerdeführer, gegen den Kanton Zürich. Bestätigt\ndurch den Unzulässigkeitsentscheid der Europäischen Menschenrechtskomm...\n\nIn Verwaltungspraxis der Bundesbehörden\nDans Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération\nIn Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione\n\nJahr 2003\nAnnée\nAnno\n\nBand 67\nVolume\nVolume\n\nSeite ---\nPage\nPagina\n\nRef. No 150 006 137\n\nDas Dokument wurde durch das Schweizerische Bundesarchiv und die Bundeskanzlei konvertiert.\nLe document a été digitalisé par les Archives Fédérales Suisses et la Chancellerie fédérale.\nIl documento è stato convertito dall'Archivio federale svizzero e della Cancelleria federale.\n"}