{"Signatur": "CH_VB_022", "Spider": "CH_VB", "Datum": "1991-02-06", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_022_JAAC-67-84--_1991-02-06.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150006137.pdf?ID=150006137", "Checksum": "077666f1fed814dbcec8a9327f074615"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["JAAC 67.84 \r"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Rekuskommission des Bundesgerichts 06.02.1991 JAAC 67.84 \r"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission de recours du Tribunal fédéral 06.02.1991 JAAC 67.84 \r"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione di ricorso del Tribunale federale 06.02.1991 JAAC 67.84 \r"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Rekuskommission des Bundesgerichts"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission de recours du Tribunal fédéral"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione di ricorso del Tribunale federale"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:32:30", "Checksum": "46a73beffb446b2559afd1c0e7c33cb5", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Rekuskommission des Bundesgerichts 06.02.1991 JAAC 67.84 \r\n\n 3\nDie Finanzdirektion des Kantons Zürich beantragt in ihrer Vernehmlassung,\ndie Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei. Nach ihrer\nAnsicht ist der angefochtene Entscheid insofern nicht letztinstanzlich im\nSinne von Art. 87 bzw. Art. 86 Abs. 2 des Bundesrechtspflegegesetzes vom\n16. Dezember 1943 (OG, SR 173.110), als bezüglich verschiedener Rügen dem\nBeschwerdeführer zunächst die Revision an das Verwaltungsgericht (im Sinne\nvon § 108 Abs. 1 Bst. c des zürcherischen Steuergesetzes) offen gestanden wäre.\nDas Verwaltungsgericht des Kantons Zürich beantragt, die Beschwerde\nabzuweisen, soweit darauf einzutreten sei, und verzichtet im Übrigen auf\nVernehmlassung.\nDas Bundesgericht zieht in Erwägung:\n1.-2. (…)\n3. Der Beschwerdeführer rügt, das angefochtene Urteil verletze die\nUnschuldsvermutung gemäss Art. 6 Abs. 2 EMRK, und zwar sowohl in ihrer\nBedeutung als Regel der Beweiswürdigung wie in ihrer Bedeutung als\nBeweislastregel. Die Missachtung der Unschuldsvermutung gelte zugleich\nals Rechtsverweigerung im Sinne von Art. 4 BV.\na. (…)\nb. Der Beschwerdeführer macht im weiteren geltend, die Vorinstanz\nwende die Beweislastregel des Art. 6 Abs. 2 EMRK falsch an, wenn sie vom\nBeschwerdeführer den Nachweis verlange, dass er die Bezüge für die Firma\nverwendet habe.\nDa das Verwaltungsgericht diese Rüge implizit zurückgewiesen hat, mithin\nein Versehen des Verwaltungsgerichts ausgeschlossen erscheint, wäre nach\nder Rechtsprechung die Revision vorgängig zur staatsrechtlichen Beschwerde\nnicht zwingend vorgeschrieben (vgl. BGE 110 Ia 138 E. 2a). Indessen braucht\ndarüber nicht entschieden zu werden, und auch die Frage, ob es sich bei\nder behaupteten Verletzung der Beweislastregel um ein unzulässiges neues\n(rechtliches) Vorbringen handelt, kann offen bleiben, da die Rüge materiell\noffensichtlich unbegründet ist.\nDie Steuerbehörde hat im Nach- und Strafsteuerverfahren nachzuweisen,\ndass bestimmte Einkünfte nicht versteuert worden sind. Demgegenüber hat\nder Pflichtige allfällige steuermindernde Umstände glaubhaft zu machen.\nDie Regel, dass die Anklagebehörde alle für den Schuldspruch wesentlichen\nTatsachen zu beweisen hat, kann - selbst wenn die Geltung von Art. 6\nEMRK für das Nach- und Strafsteuerverfahren unterstellt würde - nicht\nbedeuten, dass die Steuerbehörden auch noch zu beweisen hätten, dass kein\nsteuermindernder oder -aufhebender Tatbestand vorliegt. Ein derartiger\nnegativer Beweis wäre nicht nur äusserst schwierig zu führen, sondern\nwürde den Steuerdelinquenten gegenüber dem ehrlichen Steuerpflichtigen\nin ungerechtfertigter Weise begünstigen. Die vom Beschwerdeführer beim\nfraglichen Y.-Bank-Konto abgehobenen Beträge sind unzweifelhaft ihm\npersönlich zugeflossen. Es ist daher an ihm, allfällige steuermindernde\nUmstände glaubhaft zu machen. Für seine Behauptung, diese Beträge\nausnahmslos an B. weitergegeben zu haben, ist er indessen den Nachweis\n\n"}