{"Signatur": "CH_VB_022", "Spider": "CH_VB", "Datum": "1991-02-06", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_022_JAAC-67-84--_1991-02-06.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150006137.pdf?ID=150006137", "Checksum": "077666f1fed814dbcec8a9327f074615"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["JAAC 67.84 \r"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Rekuskommission des Bundesgerichts 06.02.1991 JAAC 67.84 \r"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission de recours du Tribunal fédéral 06.02.1991 JAAC 67.84 \r"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione di ricorso del Tribunale federale 06.02.1991 JAAC 67.84 \r"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Rekuskommission des Bundesgerichts"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission de recours du Tribunal fédéral"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione di ricorso del Tribunale federale"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:32:30", "Checksum": "46a73beffb446b2559afd1c0e7c33cb5", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Rekuskommission des Bundesgerichts 06.02.1991 JAAC 67.84 \r\n\n 2\ndes Steuerbetruges aus und leitete auch gegen X. ein entsprechendes\nStrafverfahren ein. Beide Verfahren sind zur Zeit bei der Bezirksanwaltschaft\nZürich hängig.\nAufgrund einer Meldung des Kantonalen Steueramtes Zürich vom\n6. November 1984 erhob die Eidgenössische Steuerverwaltung, Hauptabteilung\nWarenumsatzsteuer, von der als Grossistin eingetragenen X. AG für die Jahre\n1979 bis 1981 Warenumsatz-Nachsteuern von Fr. 76’135.-. Während sie das\nStrafverfahren wegen Steuerhinterziehung mit Bezug auf X. einstellte, fällte\nsie gegenüber B. eine Busse von Fr. 90’000.- aus, die der Einzelrichter in\nStrafsachen des Bezirks Bülach auf Fr. 40’000.- herabsetzte.\nAm 2. Juni 1987 leitete der zuständige Steuerkommissär gegen X. ein\nNachsteuerverfahren für die Steuerjahre 1977 bis 1980 ein. Das Kantonale\nSteueramt Zürich gab dem Pflichtigen Gelegenheit, zu dem in Aussicht\ngenommenen Antrag an die Finanzdirektion auf Erhebung von Strafsteuern\nStellung zu nehmen, wovon dieser am 21. März 1989 Gebrauch machte.\nAnschliessend führte es verschiedene Zeugeneinvernahmen durch und zog\nauch die Akten der Bezirksanwaltschaft Zürich bei.\nC. Mit Verfügung vom 3. Oktober 1989 auferlegte die Finanzdirektion des\nKantons Zürich X. staatliche Nachsteuern von Fr. 51’525.60 und staatliche\nStrafsteuern in gleicher Höhe. Sie stützte sich dabei auf den Revisionsbericht,\nwonach zweifelsfrei feststehe, dass der X. AG in den Geschäftsjahren 1978\nund 1979 Einkünfte in Höhe von Fr. 382’631.- bzw. Fr. 607’183.55 über das\nerwähnte nicht deklarierte Konto bei der Y. Bank zugeflossen seien. Anerkannt\nsei, dass der Pflichtige im Jahre 1978 Fr. 32’750.- und 1979 Fr. 15’000.- von\njenem Schwarzkonto bezogen und über das gleiche Konto der Gesellschaft\nGeld für die Bezahlung seiner privaten Steuern erhalten habe. Ferner gebe er\nzu, die von der X. AG bezahlten Prämien an die Personalfürsorgestiftung für\nsich und seine Ehefrau nicht als Einkommen deklariert zu haben. Zu Recht\nhabe ihm der Steuerkommissär schliesslich noch weitere von den Organen\nder Gesellschaft direkt einkassierte Bezüge anteilsmässig aufgerechnet.\nBetreffend deren Umfang lasse sich die vom Steuerkommissär vorgenommene\nhälftige Aufteilung durchaus vertreten, obwohl B. vom Konto bei der Y. Bank\nwesentlich höhere Geldbeträge abgehoben habe als der Pflichtige. Ein Drittel\nder Bezüge sei als Geschäftsaufwand der X. AG («Lohnschwarzzahlungen») für\ndie Steuerjahre 1979 und 1980 nachsteuermindernd zuzulassen und ebenfalls\nzur Hälfte auf den Pflichtigen zu verlegen. In subjektiver Hinsicht müsse eine\nvorsätzliche Steuerhinterziehung angenommen werden, und schliesslich\nwiege das Verschulden des Pflichtigen schwer.\nD. Das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich befand, die Nach- und\nStrafsteuerverfügung der Finanzdirektion erweise sich in allen Teilen als\nrechtsbeständig und hat den dagegen erhobenen Rekurs am 7. Dezember 1989\nabgewiesen.\nE. Gegen diesen Entscheid hat X. am 29. Januar 1990 staatsrechtliche\nBeschwerde eingereicht. Er verlangt die Aufhebung des angefochtenen\nEntscheides mit der Begründung, das Verfahren vor Verwaltungsgericht\nverletze Art. 6 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der\nMenschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) und Art. 4 der\nBundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 29. Mai 1874\n(BV[17]) .\n\n"}