Auch für schutzwürdige Gebiete im Sinne von Art. 3 NHG ist anhand einer umfassenden Interessenabwägung abzuklären, ob das Interesse an der ungeschmälerten Erhaltung von Natur und Landschaft das Interesse an einer preisgünstigen und technisch weniger aufwendigen Energieversorgung überwiege, wobei nach bisheriger Praxis an die Schutzwürdigkeit eines solchen Gebietes hohe Anforderungen zu stellen sind. In diesem Zusammenhang ist allerdings im vorliegenden Fall sachverhaltsmässig zu ergänzen, dass wohl der grösste Teil der umstrittenen Leitung in einer Distanz von ungefähr 300 m bis 600 m an der Grenze des BLN-Objektes Nr. 1411 UnterseeHochrhein vorbeiführt.