Sofern ein Objekt betroffen sei, das in ein Bundesinventar aufgenommen worden sei, verdiene es die ungeschmälerte Erhaltung in besonderem Masse. Dieser Rechtsprechung kann offensichtlich nicht entnommen werden, dass eine Verkabelung von Leitungen über 50 kV von vornherein nur dort angeordnet werden könne, wo Schutzobjekte im Sinne von Art. 6 NHG beeinträchtigt werden könnten. Auch für schutzwürdige Gebiete im Sinne von Art. 3