werden (E. 4b S. 414 ff.). In BGE 115 Ib 311 E. 5e S. 322 hat das Bundesgericht erneut unterstrichen, dass ein Schutzobjekt auch durch Anlagen, die an seiner Grenze realisiert werden, erheblichen Schaden erleiden könne. Und schliesslich ist in BGE 124 II 219 E. 5a S. 227 nochmals ausgeführt worden, dass gemäss Art. 2 lit. a und b sowie Art. 3 NHG bei der Erteilung von Baubewilligungen von Starkstromanlagen das heimatliche Ortsbild zu schonen und, wo das allgemeine Interesse an ihm überwiege, ungeschmälert zu erhalten sei. Sofern ein Objekt betroffen sei, das in ein Bundesinventar aufgenommen worden sei, verdiene es die ungeschmälerte Erhaltung in besonderem Masse.