Die Verkabelungspflicht ist erneut deshalb verneint worden, weil es sich beim betroffenen Gebiet nur um ein solches von «mittlerer Schutzwürdigkeit» handle und bei einer Gutheissung der Beschwerde inskünftig etwa 70% bis 80% aller neu zu erstellenden 50-kV-Leitungen verkabelt werden müssten, was gemäss Expertise beim Verbraucher (unter Berücksichtigung sämtlicher Mehrkosten) zu einer Erhöhung des Strompreises von 20% bis 30% führte. Diese finanziellen Auswirkungen dürften und müssten bei einer bundesrechtskonformen Abwägung der öffentlichen Interessen des Landschaftsschutzes einerseits und einer möglichst sicheren und preisgünstigen Energieversorgung andererseits in die Waagschale geworfen