Da dem ausserhalb der Schutzzone liegenden Gebiet indes nur eine mittlere und nicht eine hohe Schutzwürdigkeit zuerkannt wurde, was das Bundesgericht im Einzelnen begründete (E. 6 S. 84 f.), ist das Verkabelungsbegehren schliesslich im Hinblick auf die - auf das ganze Leitungsnetz bezogenen - wirtschaftlichen Auswirkungen sowie auf die technischen Schwierigkeiten abgewiesen worden. In BGE 100 Ib 404, auf den die Beschwerdeführerin ebenfalls verweist, hat das Bundesgericht wiederum im Einzelnen geprüft, ob eine 150-kV-Leitung, die zwar kein Schutzobjekt von nationaler Bedeutung im Sinne von Art. 6 NHG tangiere, aber eine reizvolle und im Sinne von Art. 3 NHG