2 dass eine rund 8 km lange Leitung verkabelt werden müsse, obschon die durch das nationale Schutzgebiet führende Strecke nur knapp 1 km mass. Da dem ausserhalb der Schutzzone liegenden Gebiet indes nur eine mittlere und nicht eine hohe Schutzwürdigkeit zuerkannt wurde, was das Bundesgericht im Einzelnen begründete (E. 6 S. 84 f.), ist das Verkabelungsbegehren schliesslich im Hinblick auf die - auf das ganze Leitungsnetz bezogenen - wirtschaftlichen Auswirkungen sowie auf die technischen Schwierigkeiten abgewiesen worden.