Eingriffe nur gestattet, wo ein überwiegendes «allgemeines» Interesse es erfordere. Zwar hat das Bundesgericht zu bedenken gegeben, falls der Bund überall dort, wo eine Leitung eine schützenswerte Landschaft im Sinne von Art. 3 NHG durchziehe, die Verkabelung fordern müsste, ergäbe sich die Notwendigkeit der Verlegung in den Boden sehr häufig (E. 3 S. 81). Dennoch ist im konkreten Fall nicht von vornherein ausgeschlossen worden,